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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
In die Interessenabwägung gem § 10 Abs 3 lit b Krnt NatSchG 1986 hat die Behörde (hier: soweit es sich um Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Baches handelt) auch Alternativprojekte einzubeziehen. Dies deshalb, weil das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme dann nicht mehr höher zu bewerten ist, wenn mit einer den Umständen nach zumutbaren Maßnahme keine nachhaltige Beeinträchtigung (oder eine entscheidend geringere Beeinträchtigung) iSd § 10 Abs 3 lit a Krnt NatSchG 1986 verbunden wäre.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100059.X04Im RIS seit
19.09.2001