RS Vwgh 1995/11/27 90/10/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In die Interessenabwägung gem § 10 Abs 3 lit b Krnt NatSchG 1986 hat die Behörde (hier: soweit es sich um Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Baches handelt) auch Alternativprojekte einzubeziehen. Dies deshalb, weil das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme dann nicht mehr höher zu bewerten ist, wenn mit einer den Umständen nach zumutbaren Maßnahme keine nachhaltige Beeinträchtigung (oder eine entscheidend geringere Beeinträchtigung) iSd § 10 Abs 3 lit a Krnt NatSchG 1986 verbunden wäre.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100059.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten