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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0207Rechtssatz
Im Hinblick auf die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des VwGH kann selbst im Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG keine neuerliche Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ergehen. Damit fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Beziehung auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über diesen Antrag; diesem war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchAnspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGHBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100121.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010