RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0121

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0207

Rechtssatz

Im Hinblick auf die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des VwGH kann selbst im Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG keine neuerliche Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ergehen. Damit fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis in Beziehung auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über diesen Antrag; diesem war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchAnspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGHBegriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100121.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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