RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0014

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lith;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Auffassung, ein Vorhaben (hier eine Schotterentnahmestelle) beeinträchtige den Erholungswert einer Landschaft und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Naturschutz und Landschaftsschutz gem § 10 Abs 1 lit a OÖ NatSchG 1982 zuwiderläuft, bedarf Feststellungen, inwieweit dem in Rede stehenden Gebiet die Eignung zukommt, dem Menschen zur Erholung zu dienen. Der - nicht näher begründeten - Feststellung, es werde ein "relativer Ruheraum" durch den Betriebsablauf und das damit zusammenhängende Verkehrsaufkommen wesentlich belastet, kann eine solche Schlußfolgerung nicht entnommen werden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100014.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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