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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung, ein Vorhaben (hier eine Schotterentnahmestelle) beeinträchtige den Erholungswert einer Landschaft und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Naturschutz und Landschaftsschutz gem § 10 Abs 1 lit a OÖ NatSchG 1982 zuwiderläuft, bedarf Feststellungen, inwieweit dem in Rede stehenden Gebiet die Eignung zukommt, dem Menschen zur Erholung zu dienen. Der - nicht näher begründeten - Feststellung, es werde ein "relativer Ruheraum" durch den Betriebsablauf und das damit zusammenhängende Verkehrsaufkommen wesentlich belastet, kann eine solche Schlußfolgerung nicht entnommen werden.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100014.X09Im RIS seit
11.07.2001