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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AuslBG §20 Abs6Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Da es sich bei dem vorgelegten Bescheid bloß um eine Ausfertigung für den Ausländer des an den antragstellenden Betrieb gerichteten erstinstanzlichen Bescheides des Arbeitsamtes gemäß §20 Abs6 AuslBG handelt, der die Rechtsstellung der Einschreiterin nicht berührt und gegen den - allerdings nur dem die Beschäftigungsbewilligung beantragenden Betriebsinhaber - noch ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, müßte eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, AusländerbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B813.1992Dokumentnummer
JFR_10078799_92B00813_01