RS Vfgh 1992/12/1 B813/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs6
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Da es sich bei dem vorgelegten Bescheid bloß um eine Ausfertigung für den Ausländer des an den antragstellenden Betrieb gerichteten erstinstanzlichen Bescheides des Arbeitsamtes gemäß §20 Abs6 AuslBG handelt, der die Rechtsstellung der Einschreiterin nicht berührt und gegen den - allerdings nur dem die Beschäftigungsbewilligung beantragenden Betriebsinhaber - noch ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, müßte eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • B 813/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 B 813/92

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B813.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92B00813_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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