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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/12/0117 E 25. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach stRsp des VwGH (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, wenn die bel Beh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Bf jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Beh wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012