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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §18;Rechtssatz
Nach § 19 Abs 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß § 19 Abs 1 bis Abs 6 SchUG ausschließlich Informationscharakter. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungsvorganges und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Leistungsbeurteilung von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen wäre, also von solchen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielt worden wären. Die Auffassung, daß im Falle einer Verletzung der Verständigungspflicht eine negative Beurteilung unzulässig wäre, ist somit verfehlt (Hinweis E 29.6.1992, 91/10/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X07Im RIS seit
26.11.2001