Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Vorliegen eines rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes vermag ein öffentliches Interesse an einer dem Flächenwidmungsplan gemäßen Nutzung der betreffenden Grundstücke noch nicht zu begründen. Die Flächenwidmung kann zwar als Indiz für ein öffentliches Interesse an der Verbauung angesehen werden, vermag jedoch die Grundlage und das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Darstellung der Interessenlage und der Interessenabwägung nach § 10 Abs 3 lit b Krnt NatSchG 1986 nicht vorwegzunehmen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100059.X03Im RIS seit
19.09.2001