RS Vwgh 1995/11/27 90/10/0059

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes vermag ein öffentliches Interesse an einer dem Flächenwidmungsplan gemäßen Nutzung der betreffenden Grundstücke noch nicht zu begründen. Die Flächenwidmung kann zwar als Indiz für ein öffentliches Interesse an der Verbauung angesehen werden, vermag jedoch die Grundlage und das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Darstellung der Interessenlage und der Interessenabwägung nach § 10 Abs 3 lit b Krnt NatSchG 1986 nicht vorwegzunehmen (Hinweis E 24.4.1995, 93/10/0187).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100059.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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