RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0056

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §22 Abs2 litf sublitcc;
SchUG 1986 §22 Abs6;
SchUG 1986 §23 Abs1;
SchUG 1986 §23 Abs2;
SchUG 1986 §23 Abs3;
SchUG 1986 §23 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
SchUG 1986 §71 Abs2;
SchUG 1986 §71 Abs9;

Rechtssatz

Das SchUG kennt keine formelle, einem Rechtszug unterliegende Entscheidung betreffend die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung; das Gesetz ordnet lediglich an, daß die Berechtigung zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs 1 SchUG bis § 23 Abs 4 SchUG) auf dem Jahreszeugnis zu vermerken ist (§ 22 Abs 2 lit f sublit cc SchUG; § 22 Abs 6 erster Satz SchUG). Dieser Vorgang ist im § 71 Abs 1 SchUG und § 71 Abs 2 SchUG nicht genannt; eine Berufung ist daher nach § 71 Abs 9 SchUG dieser Gesetzesstelle nicht zulässig. Erst die Entscheidung über das Aufsteigen, die auf den nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung erfolgten Beurteilungen beruht, welche in dem nach § 22 Abs 6 zweiter Satz SchUG ausgestellten "neuen" Jahreszeugnis enthalten sind, unterliegt sodann der Berufung nach § 72 Abs 2 lit b SchUG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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