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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §22 Abs2 litf sublitcc;Rechtssatz
Das SchUG kennt keine formelle, einem Rechtszug unterliegende Entscheidung betreffend die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung; das Gesetz ordnet lediglich an, daß die Berechtigung zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs 1 SchUG bis § 23 Abs 4 SchUG) auf dem Jahreszeugnis zu vermerken ist (§ 22 Abs 2 lit f sublit cc SchUG; § 22 Abs 6 erster Satz SchUG). Dieser Vorgang ist im § 71 Abs 1 SchUG und § 71 Abs 2 SchUG nicht genannt; eine Berufung ist daher nach § 71 Abs 9 SchUG dieser Gesetzesstelle nicht zulässig. Erst die Entscheidung über das Aufsteigen, die auf den nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung erfolgten Beurteilungen beruht, welche in dem nach § 22 Abs 6 zweiter Satz SchUG ausgestellten "neuen" Jahreszeugnis enthalten sind, unterliegt sodann der Berufung nach § 72 Abs 2 lit b SchUG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X02Im RIS seit
26.11.2001