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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §25 Abs1;Rechtssatz
Auf der Grundlage eines Jahreszeugnisses, das in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen eine Beurteilung mit "Nicht genügend" aufweist, kann die Entscheidung im Anwendungsbereich des § 25 Abs 1 SchUG und § 25 Abs 2 SchUG nur lauten, daß der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X03Im RIS seit
26.11.2001