RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2;

Rechtssatz

Auf der Grundlage eines Jahreszeugnisses, das in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen eine Beurteilung mit "Nicht genügend" aufweist, kann die Entscheidung im Anwendungsbereich des § 25 Abs 1 SchUG und § 25 Abs 2 SchUG nur lauten, daß der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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