RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0209

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
PSchOG OÖ 1992 §47 Abs5 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ob es sich bei der im Rahmen einer Abwägung nach § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 vertretenen Auffassung, "das Argument, die Schulpflichtige hätte alle Freunde in der sprengelfremden Schule, sei kein echtes Argument", weil sich ein Kind in diesem Alter schnell in eine Klassengemeinschaft einlebe, um ein "echtes Argument" handelt, ist eine Frage der wertenden Beurteilung; dazu muß die Behörde nicht das Parteiengehör einräumen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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