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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ob es sich bei der im Rahmen einer Abwägung nach § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 vertretenen Auffassung, "das Argument, die Schulpflichtige hätte alle Freunde in der sprengelfremden Schule, sei kein echtes Argument", weil sich ein Kind in diesem Alter schnell in eine Klassengemeinschaft einlebe, um ein "echtes Argument" handelt, ist eine Frage der wertenden Beurteilung; dazu muß die Behörde nicht das Parteiengehör einräumen.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012