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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §19 Abs7;Rechtssatz
Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung nach § 71 Abs 4 SchUG hängt vom "Nichtausreichen der Unterlagen" zur Überprüfung der Richtigkeit der Leistungsbeurteilung ab; an ein Unterbleiben der nach § 19 Abs 7 SchUG ausschließlich mit Informationscharakter ausgestatteten Verständigungen knüpft § 71 Abs 4 SchUG nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X08Im RIS seit
26.11.2001