Index
70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §18;Rechtssatz
Auf das pauschale, nicht weiter konkretisierte Vorbringen, es seien "etwa 50 Prozent" der Unterrichtsstunden entfallen, muß die Behörde nicht eingehen, weil Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd § 18 und § 20 SchUG ausschließlich die Leistungen der Schüler sind (Hinweis E 9.7.1992, 92/10/0023, und E 14.3.1994, 93/10/0208). Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich sind für sich alleine nicht geeignet, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X06Im RIS seit
26.11.2001