RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0056

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §18;
SchUG 1986 §20;
SchUG 1986 §25;

Rechtssatz

Auf das pauschale, nicht weiter konkretisierte Vorbringen, es seien "etwa 50 Prozent" der Unterrichtsstunden entfallen, muß die Behörde nicht eingehen, weil Grundlage der Leistungsbeurteilung iSd § 18 und § 20 SchUG ausschließlich die Leistungen der Schüler sind (Hinweis E 9.7.1992, 92/10/0023, und E 14.3.1994, 93/10/0208). Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich sind für sich alleine nicht geeignet, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X06

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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