RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0121

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs3;
ForstG 1975 §19 Abs6 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0207

Rechtssatz

Das Ausmaß der "zur Rodung beantragten Fläche" kann im Fall von Wegbaumaßnahmen - insbesondere im Gelände mit starker Querneigung - nicht ohne weiteres durch Multiplikation von Weglänge und Fahrbahnbreite ermittelt werden; denn das Ausmaß der Fläche, die durch Geländeveränderungen und die Benützung als Weg dauernd der Waldkultur entzogen wird, kann insbesondere im Gelände mit starker Querneigung nicht mit der hergestellten Fahrbahnfläche gleichgesetzt werden. Zu ermitteln ist vielmehr, welche vor den Wegbaumaßnahmen, insbesondere Abtragungen und Aufschüttungen, Waldboden darstellenden Flächen durch die Wegbaumaßnahmen und die Benützung des Weges der Waldkultur entzogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100121.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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