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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §38;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 4 Z 2 LMG 1975 iVm § 38 LMG 1975 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Den Besch trifft daher gem § 5 Abs 1 VStG die Verpflichtung, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 5 VStG, E 64, 65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X03Im RIS seit
20.11.2000