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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Fehlen auf Beweisergebnisse gegründete Feststellungen des Inhaltes, daß Überflutungen des gegenständlichen Baches und zum Teil auch Staunässe auf landwirtschaftlichen Flächen auftreten, kann nicht beurteilt werden, ob die projektierte Wiederinstandsetzung (Räumung) des Baches tatsächlich einen Schutz für ein südlich des Baches gelegenes Wohngebiet und auch einen Schutz für die landwirtschaftlichen Nutzflächen vor Überflutung bedeutet und - entsprechende Feststellungen vorausgesetzt - ein öffentliches Interesse iSd § 10 Abs 3 lit b Krnt NatschG 1986 anzunehmen ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100059.X02Im RIS seit
19.09.2001