RS Vwgh 1995/11/27 90/10/0059

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Fehlen auf Beweisergebnisse gegründete Feststellungen des Inhaltes, daß Überflutungen des gegenständlichen Baches und zum Teil auch Staunässe auf landwirtschaftlichen Flächen auftreten, kann nicht beurteilt werden, ob die projektierte Wiederinstandsetzung (Räumung) des Baches tatsächlich einen Schutz für ein südlich des Baches gelegenes Wohngebiet und auch einen Schutz für die landwirtschaftlichen Nutzflächen vor Überflutung bedeutet und - entsprechende Feststellungen vorausgesetzt - ein öffentliches Interesse iSd § 10 Abs 3 lit b Krnt NatschG 1986 anzunehmen ist.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100059.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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