RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Rechtssatz

Der Antrag des Bf auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den VwGH für den Fall, daß die belBeh auch die vom VwGH gesetzte zusätzliche Entscheidungsfrist nicht einhalten sollte, läuft darauf hinaus, der VwGH möge der belBeh die versäumte Entscheidung unter Setzung einer Nachfrist auftragen. Ein solcher Antrag ist nach stRsp des VwGH ebenfalls unzulässig (Hinweis B 30.3.1992, 92/10/0057).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100224.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten