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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0137Rechtssatz
Wenn es auch nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nicht erforderlich ist, die zur Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogenen einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen, die dem Beschuldigten ja bekannt sind, einzeln anzuführen (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0008), so wird dies jedoch bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen und gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe nicht zu gelten haben. Im Hinblick auf das in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 13.5.1959, 1137/58, VwSlg 4969 A/1959) zum Ausdruck kommende Doppelverwertungsverbot hat die Behörde in einem der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise darzulegen, welche Vorstrafen für eine Kumulierung iSd § 18 Abs 3 Vlbg SittenpolG bzw eine mehr als zweiwöchige Freiheitsstrafe iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG herangezogen worden sind.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100136.X02Im RIS seit
03.04.2001