RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0136

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §12 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0137

Rechtssatz

Wenn es auch nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nicht erforderlich ist, die zur Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogenen einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen, die dem Beschuldigten ja bekannt sind, einzeln anzuführen (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0008), so wird dies jedoch bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen und gleichzeitiger Verhängung einer Geldstrafe nicht zu gelten haben. Im Hinblick auf das in der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 13.5.1959, 1137/58, VwSlg 4969 A/1959) zum Ausdruck kommende Doppelverwertungsverbot hat die Behörde in einem der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise darzulegen, welche Vorstrafen für eine Kumulierung iSd § 18 Abs 3 Vlbg SittenpolG bzw eine mehr als zweiwöchige Freiheitsstrafe iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG herangezogen worden sind.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100136.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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