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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/24 88/08/0286 1Stammrechtssatz
Die einem verantwortlichen Beauftragten eingeräumte Anordnungsbefugnis ist nur dann entsprechend iSd § 9 Abs 4 VStG, wenn sie ihm ermöglicht, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. Die Bestimmung des § 9 Abs 4 VStG ist also dahingehend zu verstehen, daß die Anordnungsbefugnis dem Umfang der Verantwortlichkeit entsprechen muß, d.h. daß sie es dem Beauftragten ermöglichen muß, das Verhalten der Mitarbeiter insoweit nachhaltig zu beeinflussen, als er es zu verantworten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100061.X03Im RIS seit
20.11.2000