RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0152

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

EStG 1988 §18;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §34;
EStG 1988 §35;
SchBeihG 1983 §3 Abs1;
SchBeihG 1983 §3 Abs2 idF 1993/186;
SchBeihG 1983 §3 Abs3 idF 1985/293;
SchBeihG 1983 §4 Abs1 idF 1989/373;

Rechtssatz

Eine Bindung an die im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Nachweise - wie im Verfahren nach § 3 Abs 2 SchBeihG idF BGBl 1993/186 - kommt im Schätzungsverfahren nach § 3 Abs 3 SchBeihG idF BGBl 1985/293 schon begrifflich nicht in Betracht. Die Behörde hat daher nicht nur den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern - im Hinblick auf den hier maßgeblichen Einkommensbegriff des § 4 Abs 1 SchBeihG idF BGBl 1989/373 iVm § 2 Abs 2 EStG 1988 - gegebenenfalls auch den Betrag der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Schätzungswege zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100152.X02

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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