RS Vfgh 1992/12/1 G11/92, V5/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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98 Wohnbau
98/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StadterneuerungsG §1, §5
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des StadterneuerungsG und der Assanierungsverordnungen der Wiener Landesregierung mangels Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des StadterneuerungsG zur Gänze, in eventu §1 und §5 StadterneuerungsG, sowie der Assanierungsverordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. 21 und 24/1991.

Der Antrag, mit dem die Aufhebung des gesamten StadterneuerungsG wegen Verfassungswidrigkeit begehrt wird, entspricht nicht dem in §62 Abs1 VfGG festgelegten Erfordernis, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Die hilfsweise bekämpften §1 und §5 StadterneuerungsG enthalten jeweils eine Verordnungsermächtigung, von der im konkreten Fall durch die Erlassung der Assanierungsverordnungen auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller tritt somit nicht unmittelbar durch die von ihnen zur Aufhebung beantragten Gesetzesstellen ein.

Hinsichtlich des Verordnungsprüfungsantrags vgl. B v 16.10.92, V3/92.

Entscheidungstexte

  • G 11/92,V 5/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 G 11/92,V 5/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Stadterneuerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G11.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92G00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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