RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §12 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0137

Rechtssatz

Die Behörde hat im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschuldigten, die nach Auffassung der Behörde besondere Erschwerungsgründe iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG darstellen, zu beachten, daß die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände iSd § 18 Abs 3 Vlbg SittenpolG eine Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf (Hinweis E 13.5.1959; 1137/58, VwSlg 4969 A/1959).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100136.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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