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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0137Rechtssatz
Die Behörde hat im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschuldigten, die nach Auffassung der Behörde besondere Erschwerungsgründe iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG darstellen, zu beachten, daß die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände iSd § 18 Abs 3 Vlbg SittenpolG eine Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der iSd § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf (Hinweis E 13.5.1959; 1137/58, VwSlg 4969 A/1959).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100136.X01Im RIS seit
03.04.2001