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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VerwGesG 1936 §1 Abs1;Rechtssatz
§ 1 Abs 1 VerwGesG räumt dem aus einer Betriebsgenehmigung Berechtigten das subjektive öffentliche Recht ein, daß bei aufrechtem Bestand seiner Betriebsgenehmigung niemand anderem eine ein Wettbewerbsverhältnis begründende Betriebsgenehmigung erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100048.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014