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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Bescheides die Merkmale, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung trägt, als auch die bestimmte Bezeichnung der Gesellschaft, die den Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG bestellt hat und in deren Betrieb die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100104.X03Im RIS seit
19.04.2001