RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0209

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für die Frage, ob vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, ist insbesondere maßgebend, ob der Sachverhalt in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und die Begründung des Bescheides den Parteien die zweckmäßige Rechtsverfolgung und dem VwGH die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erlaubt.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErmessenBeweiswürdigung ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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