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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für die Frage, ob vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, ist insbesondere maßgebend, ob der Sachverhalt in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und die Begründung des Bescheides den Parteien die zweckmäßige Rechtsverfolgung und dem VwGH die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erlaubt.
Schlagworte
SachverhaltsermittlungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErmessenBeweiswürdigung ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100209.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012