RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0136

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

§ 44a Z 1 VStG erfordert, daß im Spruch des Bescheides auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2, § 9 Abs 3 und § 9 Abs 4 VStG eindeutig hingewiesen wird; ebenso ist die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte, die der Beschuldigte infolge seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu verantworten hat, erforderlich.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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