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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 44a Z 1 VStG erfordert, daß im Spruch des Bescheides auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2, § 9 Abs 3 und § 9 Abs 4 VStG eindeutig hingewiesen wird; ebenso ist die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte, die der Beschuldigte infolge seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu verantworten hat, erforderlich.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X02Im RIS seit
20.11.2000