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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0207Rechtssatz
Im Hinblick auf § 59 Abs 1 AVG entspricht der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, daß jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannte Fläche erstreckt (Hinweis E 15.1.1985, 82/07/0163).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100121.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010