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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Rechtssatz
In dem Umstand, daß ein Gendarmeriebeamter, der ein Lokal über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft als Gast aufsuchte und sich nicht als Gendarmeriebeamter auswies, um den Zweck der Erhebung nicht zu vereiteln, liegt kein Verleiten zu einer strafbaren Handlung. Das Gesetz kennt kein Verbot, die Aussage eines Beamten zu verwerten, der sich bei seinen Erhebungen nicht als solcher zu erkennen gab.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Grundsatz der Unbeschränktheit rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100176.X01Im RIS seit
20.11.2000