RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0176

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
VStG §24;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In dem Umstand, daß ein Gendarmeriebeamter, der ein Lokal über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft als Gast aufsuchte und sich nicht als Gendarmeriebeamter auswies, um den Zweck der Erhebung nicht zu vereiteln, liegt kein Verleiten zu einer strafbaren Handlung. Das Gesetz kennt kein Verbot, die Aussage eines Beamten zu verwerten, der sich bei seinen Erhebungen nicht als solcher zu erkennen gab.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Grundsatz der Unbeschränktheit rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100176.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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