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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §37 Abs4;Rechtssatz
Es ist nicht zweifelhaft, daß die Ordnungsvorschrift des § 37 Abs 4 LMG 1975 lediglich bedeutet, daß VERMEIDBARE Störungen des Geschäftsbetriebes bzw vermeidbares Aufsehen unterbleiben sollen; soweit Störungen des Geschäftsbetriebes oder Aufsehen iZm der Lebensmittelkontrolle unvermeidlich sind, ist dies vom Verpflichteten in Kauf zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X05Im RIS seit
20.11.2000