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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §345 Abs9;Rechtssatz
Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 ergibt, ist Voraussetzung der Anwendung des (bloßen) Anzeigeverfahrens iSd § 81 Abs 3 GewO 1994, daß Gegenstand des Austausches die in einer Anlage befindlichen "Maschinen und Geräte" sind. Es ergibt sich schon aus dem Begriffsinhalt des Wortes "Gerät", daß die in Rede stehende "Mehlkammer", in einem Bäckereibetrieb, also ein (bloßer) Raum, der der Lagerung von Mehl, das händisch sowohl hinein als auch herausgebracht wird, dient, nicht hievon umfaßt ist. Auch die Errichtung eines Parkplatzes bildet daher keinen "Austausch" iSd § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040159.X01Im RIS seit
20.11.2000