RS Vwgh 1995/11/28 95/04/0159

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §76 Abs1;
GewO 1994 §76 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs2 Z5;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 ergibt, ist Voraussetzung der Anwendung des (bloßen) Anzeigeverfahrens iSd § 81 Abs 3 GewO 1994, daß Gegenstand des Austausches die in einer Anlage befindlichen "Maschinen und Geräte" sind. Es ergibt sich schon aus dem Begriffsinhalt des Wortes "Gerät", daß die in Rede stehende "Mehlkammer", in einem Bäckereibetrieb, also ein (bloßer) Raum, der der Lagerung von Mehl, das händisch sowohl hinein als auch herausgebracht wird, dient, nicht hievon umfaßt ist. Auch die Errichtung eines Parkplatzes bildet daher keinen "Austausch" iSd § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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