RS Vwgh 1995/11/28 93/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Angebotene Beweise dürfen nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn die angebotenen Beweismittel an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern; kann aus der Art des angebotenen Beweismaterials für die Sachentscheidung von vornherein nichts gewonnen werden, weil das Beweisthema für die Sachentscheidung unerheblich ist, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen. Es kommt allein darauf an, ob das angebotene Beweismaterial objektiv geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, dh zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 413).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050173.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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