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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird für das Vorliegen eines für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ein (hier: mittelbarer) Zeuge (hier: zu Anhaltungen und Schlägen, die der Asylwerber durch Organe seines Heimatstaates zu erdulden hatte) angeboten, steht die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Einvernahme des Zeugen mit dem Hinweis auf den hinlänglich feststehenden Sachverhalt abzulehnen, gleichzeitig aber das durch die Zeugenaussage zu belegende Vorbringen als zu unsubstantiiert abzutun, in Widerspruch zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200879.X01Im RIS seit
11.07.2001