RS Vwgh 1995/11/28 94/20/0879

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird für das Vorliegen eines für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ein (hier: mittelbarer) Zeuge (hier: zu Anhaltungen und Schlägen, die der Asylwerber durch Organe seines Heimatstaates zu erdulden hatte) angeboten, steht die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Einvernahme des Zeugen mit dem Hinweis auf den hinlänglich feststehenden Sachverhalt abzulehnen, gleichzeitig aber das durch die Zeugenaussage zu belegende Vorbringen als zu unsubstantiiert abzutun, in Widerspruch zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200879.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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