RS Vwgh 1995/11/28 93/05/0266

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
33 Bewertungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BewG 1955 §49;
MüllabfuhrG Wr 1965 §2 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §4 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §4 Abs2 Z2;
MüllabfuhrG Wr 1965 §8 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung fällt auf einer Liegenschaft, die mit einem 24 Quadratmeter großen Gartenhaus bebaut ist und einen Garten mit einer Rasenfläche, Bäumen und Sträuchern aufweist, Müll iSd § 2 Abs 1 Wr MüllabfuhrG an. Daran ändert der Umstand nichts, daß nur ein eingeschränkter Anschluß an öffentliche Versogungsleistungen besteht. Die in § 2 Abs 1 Wr MüllabfuhrG genannten Gartenabfälle und Blumenabfälle entstehen auch, wenn weder ein Stromanschluß noch ein Gasanschluß noch ein Kanalanschluß vorliegt. Der Gesetzgeber hat auf die Möglichkeit der Eigenentsorgung durch Kompostierung ua bei den Erwerbsgärtnereien Bedacht genommen (§ 4 Abs 1 Wr MüllabfuhrG unter Hinweis auf die in § 49 BewG genannten gärnterischen Betriebe), während für Kleingärten nur die Möglichkeit des § 8 Abs 4 Wr MüllabfuhrG eröffnet wurde, die Zahl der Einsammlungen auf dreißigmal pro Jahr festzulegen. Üblicherweise fallen - ohne auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles einzugehen - auf einer Kleingartenparzelle mit einer Größe von 500 Quadrametern zumindest Gartenabfälle und Blumenabfälle an. Bei Beurteilung der ersten Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs 2 Z 2 Wr MüllabfuhrG ist es ohne Bedeutung, ob die tatsächlich erfolgte Benützung - abweichend von der Durchschnittsbetrachtung - zum Ergebnis führt, daß kein Müll anfällt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050266.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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