Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 42 Abs 2 Stmk SHG sieht keine bestimmten Formvorschriften für die Antragstellung vor, insbesondere nicht die Vorlage bestimmter Unterlagen bei der Antragstellung. Es ist nur dem Sinne dieser Bestimmung zu entnehmen, daß die Leistung zumindest hinsichtlich der Art der erbrachten Aufwendungen und des Empfängers der Leistungen hinreichend individualisiert werden muß, um als fristgerechte Anzeige zu gelten. Soweit die vorgelegten Unterlagen für die Ermittlung aller Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend sind, hat die Behörde - im Rahmen der sie grundsätzlich treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht - den ASt zur Nachreichung solcher Unterlagen aufzufordern. Diesen trifft keine Beweislast; er ist jedoch ua verpflichtet, die Notlage des Hilfsbedürftigen glaubhaft zu machen (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0310 ua). Nicht erforderlich ist hingegen, daß diese Glaubhaftmachung gleichzeitig mit der Antragstellung oder doch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 42 Abs 2 Stmk SHG erfolgt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080239.X02Im RIS seit
13.07.2001