RS Vfgh 1992/12/1 B1401/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

31 Bundeshaushalt
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
KatastrophenfondsG 1986

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Nichtgewährung einer Beihilfe nach dem KatastrophenfondsG 1986

Rechtssatz

Ihrem Wortlaut nach ist die bekämpfte Erledigung als - bloße - Mitteilung abgefaßt. Ihr Inhalt besteht einerseits darin, daß die Niederösterreichische Landesregierung der Auffassung Ausdruck verleiht, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Förderung nach dem KatastrophenfondsG 1986 bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen vom Land "als Privatperson (Privatwirtschaftsverwaltung)" und nicht mit hoheitlichem Akt zu gewähren sei und daß andererseits in seinem Falle ein in den einschlägigen Richtlinien festgelegter Ausschließungsgrund gegeben sei, weshalb die Landesregierung die begehrte Förderung nicht gewähre. Die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der Erledigung bieten somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet war.

Entscheidungstexte

  • B 1401/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 B 1401/92

Schlagworte

Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Katastrophen Beihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1401.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92B01401_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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