RS Vwgh 1995/11/28 95/04/0210

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BergG 1975 §103 Abs1;
BergG 1975 §103 Abs2;
BergG 1975 §103 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstand der Genehmigung nach § 103 Abs 3 BergG ist lediglich der Übergang einer bereits bestehenden Gewinnungsbewilligung vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Rechtsträger. Der Umfang der von der übergehenden Gewinnungsbewilligung umfaßten Rechte und Pflichten wird durch eine derartige Genehmigung nicht berührt, sodaß auch die Rechte von Nachbarn, die an die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke angrenzen, durch einen derartigen Vorgang nicht berührt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040210.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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