Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand der Genehmigung nach § 103 Abs 3 BergG ist lediglich der Übergang einer bereits bestehenden Gewinnungsbewilligung vom bisherigen Inhaber auf einen neuen Rechtsträger. Der Umfang der von der übergehenden Gewinnungsbewilligung umfaßten Rechte und Pflichten wird durch eine derartige Genehmigung nicht berührt, sodaß auch die Rechte von Nachbarn, die an die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke angrenzen, durch einen derartigen Vorgang nicht berührt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040210.X01Im RIS seit
11.07.2001