RS Vwgh 1995/11/28 94/08/0153

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ABGB §905 Abs1;
ABGB §905 Abs2;
ASVG §58 Abs1 idF 1986/111 ;
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111 ;
ASVG §59 Abs3 idF 1986/111 ;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1997/6, S 179-185;

Rechtssatz

Daraus, daß der Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner jeweils mit der Beitragsvorschreibung einen Erlagschein mit der Angabe des PSK-Kontos der Gebietskrankenkasse übersendet, kann nicht erschlossen werden, daß damit der gesetzliche Erfüllungsort oder zumindest die daran geknüpfte Rechtszeitigkeitsregelung der Einzahlung geändert werden sollte. Denn die dadurch eingeräumte Möglichkeit einer anderen Art der Erfüllung der Beitragsschuld (als durch unmittelbare Einzahlung bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) dient ebenso wie die Vorschreibung der Beiträge an sich iSd § 58 Abs 3 ASVG nur der "Erleichterung der Beitragseinzahlung" durch den Beitragsschuldner. Schon deshalb kann aus diesen regelmäßigen Übersendungen und der Annahme der vom Versicherten ihnen entsprechend vorgenommenen Überweisungen der Beitragsschulden durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse keine iSd § 863 ABGB konkludent vereinbarte Überweisungsverpflichtung mit der (für das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis im übrigen gesondert begründungsbedürftigen) Konsequenz abgeleitet werden, daß dadurch der gesetzliche Erfüllungsort geändert und die gesetzliche Bringschuld zu einer Schickschuld iSd § 905 Abs 2 ABGB wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080153.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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