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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BergG 1975 §172 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/04/0037 2 (hier: gleiches gilt für eine als Null-Festsetzung anzusehende Entscheidung über die Entschädigungsleistung und Sicherstellungsleistung der belBeh)Stammrechtssatz
Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung einer vorläufigen Entschädigung gem § 179 Abs 2 BergG kann rechtlich nur dem Grunde nach, also nur deswegen, weil die im § 179 Abs 2 BergG hierfür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sowohl im Instanzenzug als auch mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (Hinweis E 17.11.1964, 221, 257/62, VwSlg 6492 A/1964). Hingegen ist die Bestimmung der vorläufigen Entschädigung ihrer Art und Höhe nach einer Anfechtung im Rechtsmittelweg und infolge der Anordnung der sukzessiven Kompetenz der Gerichte auch der Überprüfung durch den VwGH entzogen (Hinweis E 12.2.1965, 2262/64, VwSlg 6591 A/1965).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040093.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008