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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Nach § 87 Abs 2 GewO 1994 ist - solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht - eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich (Hinweis E 22.12.1992, 92/04/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040143.X02Im RIS seit
20.11.2000