RS Vwgh 1995/11/28 95/20/0033

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/20/0089 E 4. September 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/10 94/20/0800 1

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 AsylG 1991, insbesondere aus den Worten "von Amts wegen" folgt, daß eine Antragstellung auf diese Begünstigung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Im übrigen besteht auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung kein Rechtsanspruch, sondern es kann eine solche Berechtigung ausschließlich auf Grund eines amtswegigen Verfahrens zugesprochen werden (Hinweis EBzRV 270 BlgNR achtzehnte GP; hier hat die Berufungsbehörde daher zu Recht den in der Berufung des Fremden enthaltenen Antrag auf Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung lediglich als Anregung gewertet, ohne darüber förmlich abzusprechen; Hinweis E 26.11.1993, 93/01/0108, und E 21.4.1994, 94/19/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200033.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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