RS Vwgh 1995/11/28 95/20/0587

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;
ZPO §66 Abs1;
ZPO §84;
ZPO §85;

Rechtssatz

Der im Asylverfahren vor dem VwGH erfahrene Rechtsanwalt hat beim VwGH einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht in der Meinung, daß es zulässig sei, das für die Behandlung dieses Antrages erforderliche eidesstättige Vermögensbekenntnis nachzureichen. Da im Asylverfahren vom VwGH bisher von der Zurückweisung eines "leeren Verfahrenshilfeantrages" nicht Gebrauch gemacht wurde, mußte der Vertreter des Asylwerbers mit dieser Möglichkeit nicht in einer Weise rechnen, daß ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200587.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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