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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Ausübung des Handelsgewerbes bietet in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und insoweit zur Begehung ähnlicher (gegen dieselben Rechtsgüter gerichtete) Delikte, wie sie im Beschwerdefall den strafgerichtlichen Verurteilungen des Nachsichtswerbers zugrundelagen (Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch, Diebstahl). Daher ist die Befürchtung der belangten Behörde bei Prüfung der Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung, der Nachtsichtswerber werde bei Ausübung des beabsichtigten Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wie jene, derentwegen er verurteilt wurde, berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040138.X01Im RIS seit
20.11.2000