RS Vwgh 1995/11/28 94/08/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/30 94/08/0024 1

Stammrechtssatz

Durch die Zurückweisung eines iSd Bf als Aufsichtsbeschwerde zu wertenden Schriftsatzes verbunden mit dem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch mit einer dann unzutreffenden Begründung ist der Bf mangels eines Rechtsanspruches auf eine Sachentscheidung darüber in keinen Rechten verletzt (hier wurde der vom Bf eingebrachte Schriftsatz von der belangten Behörde als Devolutionsantrag verstanden und wegen Nichtverstreichens der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zurückgewiesen).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080287.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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