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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §49;Rechtssatz
Ob auf den Nachbargrundstücken die Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten worden sind, ist für die Frage der der Verletzung des Bebauungsplanes durch das beantragte Projekt nicht von Bedeutung (hier: Überschreitung der durch den Bebauungsplan erlaubten Geschoßanzahl).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050349.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009