RS Vwgh 1995/11/28 95/04/0210

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BergG 1975 §100 Abs1;
BergG 1975 §100 Abs3;
BergG 1975 §103 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Unterschied zum Verfahren nach § 103 Abs 3 BergG in dem es bloß um den Übergang eines im übrigen in seinem Bestand nicht berührten Rechtes geht, ist Gegenstand des Verfahrens nach § 100 Abs 1 BergG die Genehmigung der Vornahme von bergrechtlich relevanten Arbeiten nach einem bestimmten Aufschlußplan und Abbauplan, die ihrer Natur nach Auswirkungen ua auch auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben können, denen daher iSd § 100 Abs 3 BergG Parteistellung zukommt. Für eine analoge Anwendung des § 100 Abs 3 BergG im Verfahren nach § 103 Abs 3 BergG besteht daher mangels Vergleichbarkeit des Regelungsgegenstandes keine rechtliche Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040210.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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