Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Im Unterschied zum Verfahren nach § 103 Abs 3 BergG in dem es bloß um den Übergang eines im übrigen in seinem Bestand nicht berührten Rechtes geht, ist Gegenstand des Verfahrens nach § 100 Abs 1 BergG die Genehmigung der Vornahme von bergrechtlich relevanten Arbeiten nach einem bestimmten Aufschlußplan und Abbauplan, die ihrer Natur nach Auswirkungen ua auch auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben können, denen daher iSd § 100 Abs 3 BergG Parteistellung zukommt. Für eine analoge Anwendung des § 100 Abs 3 BergG im Verfahren nach § 103 Abs 3 BergG besteht daher mangels Vergleichbarkeit des Regelungsgegenstandes keine rechtliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040210.X02Im RIS seit
11.07.2001