RS Vwgh 1995/11/28 95/08/0308

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/10/10 91/06/0162 3

Stammrechtssatz

Das Streichen des Terminvormerkes durch den Beschwerdevertreter vor der (eigentlichen) Postabfertigung, aber nach Übergabe an die Sekretärin zu diesem Zweck stellt kein Verschulden dar:

Dies widerspräche nämlich einerseits der in stRsp vertretenen Auffassung des VwGH, daß der Beschwerdevertreter ohne weitere Kontrolle auf das tatsächliche Erfolgen der Postaufgabe vertrauen darf, andererseits würde die Streichung des Terminvormerkes erst nach der durchgeführten Postaufgabe in der Regel erst am nächsten Tag möglich sein; dadurch würde aber - bei Erledigung fristgebundener Schriftsätze am letzten Tag der Frist, dh in einer Vielzahl der Fälle - eine zeitgerechte (dh die rechtzeitig erfolgte Erledigung durch den Rechtsanwalt anzeigende) Streichung des Fristvormerkes nicht mehr möglich sein, diesem Vorgang seine eigentliche Funktion genommen und so eine ungleich größere Gefahrenquelle eröffnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080308.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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