RS Vwgh 1995/11/28 94/08/0153

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs1 idF 1986/111 ;
ASVG §58 Abs3 idF 1986/111;
ASVG §59 Abs3 idF 1986/111 ;
ASVG §64 Abs3;
AVG §1 Abs3;
AVG §21;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
ZustG §26 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1997/6, S 179-185;

Rechtssatz

Die Fälligkeit von nach § 58 Abs 3 ASVG vorgeschriebenen Beiträgen, hinsichtlich derer die Beitragsvorschreibung nicht durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, sondern bei der Post aufgegeben wurde, tritt nach § 58 Abs 1 ASVG, § 59 Abs 3 ASVG unwiderleglich mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Postaufgabe auch dann ein, wenn die Beitragsvorschreibung dem Beitragsschuldner nicht zugestellt wurde. Deshalb und kraft Größenschlusses aus der Bestimmung des § 64 Abs 3 ASVG, in der hinsichtlich der Mahnschreiben eine Zustellvermutung angeordnet wird, bedarf es keines Nachweises der Zustellung. Diese Sonderregelung schließt eine (nach § 357 Abs 1 ASVG iVm § 21 AVG; § 1 Abs 3 ZustG an sich gebotene, wenn auch nur sinngemäße) Anwendung des § 26 Abs 2 ZustellG aus. Demgemäß trifft den Träger der Krankenversicherung auch keine Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post. Sie ist im Streitfall vielmehr - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080153.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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