RS Vfgh 1992/12/1 G193/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Oö RaumOG §25 Abs6
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Oö RaumOG betreffend Aufhebung eines Kaufvertrages nach Umwidmung des Grundstückes von Grünland in Bauland mangels unmittelbarer Betroffenheit der Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Obwohl die Antragstellerin sich auf "Art139 BVG" und auf das "VvGG" beruft, kann die Eingabe ihrem gesamten Inhalt nach als Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG iVm §62 VfGG auf Aufhebung einer bestimmten Gesetzesstelle, nämlich des §25 Abs6 Oö RaumOG verstanden werden. Derartige Fehlzitierungen beeinträchtigen an sich nicht die Zulässigkeit einer den sonstigen Erfordernissen entsprechenden Eingabe. Daß im Antrag konkret die Aufhebung des Abs2 des §25 Oö RaumOG begehrt wird, ist offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen, da im restlichen Schriftsatz immer von dessen Abs6 die Rede ist.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §25 Abs6 Oö RaumOG.

§25 Abs6 Oö RaumOG sieht vor, daß der Verkäufer eines zum Zeitpunkt der Veräußerung als Grünland gewidmeten Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen bei Gericht die Aufhebung des Kaufvertrages fordern kann, wenn das Grundstück innerhalb von 12 Jahren nach dem Verkauf von Grünland in Bauland umgewidmet wird. §25 Abs6 Oö RaumOG entfaltet seine Rechtswirkungen somit nur im Wege eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens über die Vertragsaufhebung.

Entscheidungstexte

  • G 193/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 G 193/92

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G193.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92G00193_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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