Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Eine "interne Enthaftungserklärung" eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hat lediglich Rechtsfolgen zwischen den Gesellschaftern im internen Gesellschaftsverhältnis der beiden zueinander (vgl dazu Strasser in Rummel, Rz 4 bis 9 und 12 zu den § 1202, § 1203) und ändert diese Erklärung allein, ungeachtet der tatsächlichen Betriebsführung durch den anderen Gesellschafter, nichts an seiner Mithaftung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080074.X03Im RIS seit
20.11.2000