RS Vwgh 1995/11/28 94/08/0074

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §67 Abs2;

Rechtssatz

Eine "interne Enthaftungserklärung" eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hat lediglich Rechtsfolgen zwischen den Gesellschaftern im internen Gesellschaftsverhältnis der beiden zueinander (vgl dazu Strasser in Rummel, Rz 4 bis 9 und 12 zu den § 1202, § 1203) und ändert diese Erklärung allein, ungeachtet der tatsächlichen Betriebsführung durch den anderen Gesellschafter, nichts an seiner Mithaftung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080074.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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