RS Vwgh 1995/11/28 94/04/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
22/01 Jurisdiktionsnorm
58/01 Bergrecht

Norm

BergG 1975 §172 Abs6;
BergG 1975 §182 Abs3;
BergG 1975 §182 Abs4;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art94;
JN §1;
MRK Art6 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 93/05/0270 1 (Hier: Entschädigung gem § 182 Abs 3 BergG. Die in der Entschädigungsfrage eingeräumte umfassende Zuständigkeit des Bezirksgerichtes schließt auch die prozessual in der Abweisung des Begehrens ihren Ausdruck findende Null-Festsetzung ein)

Stammrechtssatz

In Fragen der Bemessung der Entschädigung gem § 13 Abs 7 OÖ BauO 1976 ist der Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten übertragen, sodaß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der sogenannten "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (iS von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen worden ist (Hinweis B 23.10.1991, 91/06/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040093.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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