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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BergG 1975 §172 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/15 93/05/0270 1 (Hier: Entschädigung gem § 182 Abs 3 BergG. Die in der Entschädigungsfrage eingeräumte umfassende Zuständigkeit des Bezirksgerichtes schließt auch die prozessual in der Abweisung des Begehrens ihren Ausdruck findende Null-Festsetzung ein)Stammrechtssatz
In Fragen der Bemessung der Entschädigung gem § 13 Abs 7 OÖ BauO 1976 ist der Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten übertragen, sodaß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der sogenannten "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (iS von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen worden ist (Hinweis B 23.10.1991, 91/06/0170).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040093.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008