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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/08/0125 1 VwSlg 13529 A/1991Stammrechtssatz
Das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (und damit die Versicherungspflicht) ist - ausgehend vom Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts - auch dann zu bejahen, wenn das Arbeitsverhältnis vereinbart und in Erfüllung gesetzt worden ist, die Vereinbarung aber zu keinem gültigen Vertrag geführt hat, sofern die rechtlichen Gründe für die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht auch die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen ausschalten.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080243.X02Im RIS seit
27.11.2000