RS Vwgh 1995/11/28 94/08/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §879;
ASVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/08/0125 1 VwSlg 13529 A/1991

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (und damit die Versicherungspflicht) ist - ausgehend vom Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts - auch dann zu bejahen, wenn das Arbeitsverhältnis vereinbart und in Erfüllung gesetzt worden ist, die Vereinbarung aber zu keinem gültigen Vertrag geführt hat, sofern die rechtlichen Gründe für die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht auch die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen ausschalten.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080243.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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